Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein – vormals Wanderclub Heimatklänge Kurscheid und Umgebung – führt den Namen „Mandolinenorchester Hennef-Kurscheid 1924 e.V.“

1.2 Er hat seinen Sitz in 53773 Hennef-Westerhausen.

1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg, Register Nr. 852 eingetragen.

§ 2 Aufgabe

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Seine vornehmliche Aufgabe besteht im Aufbau, der Erhaltung und Pflege einer lebendigen Volksmusik sowie der Jugendarbeit.

2.3 Weitere Aufgabe ist die Pflege und Förderung der Zupfmusik. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

a) Förderung und instrumentale Ausbildung von jugendlichen und erwachsenen Nachwuchsspielern.
b) Organisation eines geordneten Übungs- und Probenbetriebes.
c) Veranstaltung von öffentlichen Konzerten und Mitwirkung bei sonstigen Veranstaltungen. d) Förderung von qualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen der Spielerinnen und Spieler.

2.4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden.

3.2 Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

3.3 Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied nach § 6.2 zu beantragen.

3.4 Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

3.5 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

3.6 Die Mitgliedschaft setzt Anerkenntnis dieser Satzung voraus.

3.7 Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben. Sie nehmen den rechtlichen Status eines ordentlichen Mitgliedes ein.

3.8 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt zum Schluss des Kalenderjahres, wenn das betreffende Mitglied mindestens drei Monate vorher einem Vorstandsmitglied nach § 6.2 seinen Austritt schriftlich vorgelegt hat.

3.9 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei unehrenhaften Handlungen,  vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach der Mahnung nachentrichtet wird. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an ein Vorstandsmitglied nach § 6.2 zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

3.10 Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf eingezahlte Beiträge oder Vereinsvermögen.

3.11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungsbestimmungen zu beachten und allen gefassten Beschlüssen zu folgen.

§ 4 Mitgliederversammlung

4.1 Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr hat Stimmrecht, soweit die Beiträge entrichtet sind.

4.2  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Brief oder per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin bei einem Vorstandsmitglied nach § 6.2 schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % aller Mitglieder einberufen werden.

4.4 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende als Versammlungsleiter. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung per Zuruf ein vorübergehender Versammlungsleiter benannt.

4.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Tätigkeits-, Geschäfts- und Kassenberichte,
b) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Planung von Aufgaben,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

4.6 Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf oder, falls beantragt, in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Die Abstimmungsergebnisse werden in diesem Fall durch zwei Stimmzähler festgestellt.

4.7 Die Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich keine Mehrheit, so wird eine Stichwahl durchgeführt.

4.8 Satzungsänderungen sind einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Sie bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

4.9 Der Versammlungsleiter ist berechtigt, für besonders wichtig erscheinende Punkte der Tagesordnung 2/3-Mehrheit zu beantragen.

4.10 Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

4.11 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4.12 Über den Ablauf einer Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Text vom Verfasser und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

4.13 Die Kassenprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen als Kassenprüfer, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Eine einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig.

§ 5 Jugend im Verein

5.1 Jugend im Sinne dieser Satzung sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5.2 Die Jugend im Verein kann sich eine eigene Ordnung geben.

5.3 Die Jugendlichen im Verein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen zur Wahrung ihrer Interessen im Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Jugendvertreter. Der Jugendvertreter muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Er ist zu wählen, wenn dem Verein mindestens vier ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren angehören.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer
1. Kassierer
2. Kassierer
Spielervertreter zugleich Beisitzer
Jugendvertreter zugleich Beisitzer
Vertreter der Mitglieder zugleich Beisitzer

6.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der 1. Vorsitzende
b) der 1. Geschäftsführer
c) der 1. Kassierer

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6.3 Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.

6.4 Der 1. Geschäftsführer ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Er hat jährlich einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht zu erstatten.

6.5 Der 2. Geschäftsführer vertritt den 1. Geschäftsführer bei dessen Abwesenheit.

6.6 Dem 1. Kassierer obliegt die Kassenverwaltung und das Beitragswesen. Er hat jährlich einen Kassenbericht zu erstatten.

6.7 Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer bei dessen Abwesenheit.

6.8 Die Beisitzer nehmen an allen erweiterten Vorstandssitzungen teil.

6.9 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Jede ordentlich einberufene Sitzung ist beschlussfähig.

6.10 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen bei der Durchführung der satzungsgemäßen Arbeit können aus der Vereinskasse erstattet werden.

6.11 Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Beisitzer, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer als geborene Mitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

6.12 Ein Mitglied des Vorstandes kann nur für ein Amt gewählt werden.

6.13 Vorstandsmitglieder können nur natürliche Mitglieder des Vereins werden.

6.14 Die Ämter der Beisitzer können auch mit jeweils bis zu zwei Mitgliedern besetzt werden. Bei Abstimmungen im Vorstand steht jedem Beisitzer-Amt nur eine Stimme zu.

6.15 Wiederwahl ist zulässig.

6.16 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6.17 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 7 Finanzierung

7.1 Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:

a) Beiträge der Mitglieder.
b) Zuwendungen, Zuschüsse, Beihilfen und Spenden.

7.2 Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Auflösung

8.1 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Verein aufzulösen, wenn 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind und der Beschluss mit 3/4 Mehrheit gefasst wird. Sind auf der einberufenen Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist die nächste einberufene Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig. Auch in diesem Falle bedarf der Beschluss der Auflösung der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Vermögen nach Anhörung der zuständigen Finanzbehörde in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Mitgliederversammlung in den Besitz der Stadt Hennef/Sieg über. Diese darf das Vereinsvermögen nur solchen Organisationen übertragen, die sich ähnliche Ziele gesetzt haben und das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden. Die Organisation, der das Vereinsvermögen übertragen werden soll, muss vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sein.

§ 9 Geschäftsordnung

Weitere Details können durch eine vom Vorstand festzulegende Geschäftsordnung geregelt werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2015.
Eingetragen in das Vereinsregister am 02.08.2016.
Der Vorstand